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Nachdem der Winter nun Einzug gehalten hat, weist die Stadt Triberg noch einmal ausdrücklich auf die Räum- und Streupflichtsatzung hin. Die Satzung enthält insbesondere die Verpflichtung, dass Straßenanlieger Gehwege und sonstige näher bezeichnete Flächen räumen und streuen müssen. Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr. Anwohner die ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen müssen mit Bußgeldern rechnen.
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(Schwarzwald-Baar-Kreis) Viele Bewohner im Schwarzwald-Baar-Kreis beziehen ihr Trinkwasser durch die Gemeinde-Trinkwasserversorgung. Doch es gibt auch einige, deren Trinkwasser aus einer eigenen Quelle oder einem Hausbrunnen stammt und hierfür eine Kleinanlage betreiben, sogenannte Eigenwasserversorger. Wer sein Wasser aus einer eigenen Quelle bezieht, muss eine entsprechende Trinkwasserqualität nachweisen. Noch strenger sind die Auflagen, wenn das Wasser an Dritte im Rahmen einer gewerblichen Nutzung abgegeben wird. Ab 2016 muss das Gesundheitsamt in einem solchen Fall eine noch umfangreichere Untersuchung des Trinkwassers einfordern als bisher.
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Die 30er Zone im Bereich Hauptstraße/Wallfahrtstraße wird ab der Einmündung in die Kreuzstraße am Schwarzwaldmuseum bis zum Busparkplatz erweitert. Künftig gilt somit ab der Einfahrt Gartenstraße/Buchhandlung Schöneberger bis zum Busparkplatz Tempo 30.
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Öffentliche Ausschreibung Reinigung von diversen städtischen Gebäuden in 78098 Triberg
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Zur diesjährigen Waldbesitzerversammlung für den Bereich Triberg, Schonach, Schönwald und St. Georgen lädt das Kreisforstamt alle Waldbesitzer der Raumschaft am Donnerstag, 12. November 2015, um 19:30 Uhr nach St. Georgen-Brigach ins Brigachhaus ein.