Bürgermeisterwahl 2025
Die Bürgermeisterwahl in Triberg im Schwarzwald findet am 9. November 2025 statt, eine etwaige Stichwahl am
30. November 2025.
Download Stellenausschreibung Bürgermeister Triberg im Schwarzwald (32 Kb)
Die Stellenausschreibung wurde am 29. August 2025 im Staatanzeiger für Baden-Württemberg veröffentlicht.
Damit Sie als Bewerberin oder Bewerber zur Wahl zugelassen werden können, möchten wir Sie auf die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO BW) sowie den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes Baden-Württemberg (KomWG BW) und der Kommunalwahlordnung (KomWO BW) hinweisen:
1. Persönliche Voraussetzungen (§ 46 Abs.1 GemO BW)
- Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates (Unionsbürger),
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und
- Gewähr bieten, in die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
2. Formale Voraussetzungen für die Bewerbung (§ 10 Abs. 1 KomWG BW i.V.m. § 20 Abs.1 KomWO BW)
- Die Bewerbung kann frühestens ab Samstag, 30. August 2025 bis spätestens Montag, 13. Oktober 2025, 18.00 Uhr schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Stadtverwaltung Triberg, Hauptstraße 57, 78098 Triberg im Schwarzwald, verschlossen mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
- Die Bewerbung muss folgende Angaben enthalten:
- Familienname, Vorname
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Beruf / derzeitige Tätigkeit
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der oben genannten Einreichungsfrist nachzureichen:
Unterstützungsunterschriften (§ 10 Abs. 2 KomWG BW i.V.m. § 20 Abs. 2 KomWO BW)
- Es sind mind. 10 Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern aus Triberg im Schwarzwald vorzulegen.
Diese müssen persönlich und handschriftlich vom Wahlberechtigten unterzeichnet werden. Neben der Unterschrift sind:
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- Anschrift und
- Tag der Unterzeichnung des Unterzeichners anzugeben.
Die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften nach Anlage 15 der Kommunalwahlordnung erhalten Sie ab Montag, 1. September 2025 auf Anfrage im Wahlbüro der Stadt Triberg im Schwarzwald. (Ansprechpartnerin: Stefanie Dold, Tel.: +49 (0) 7722 953-226, E-Mail: Wahlen@triberg.de)
Erforderliche Unterlagen (§ 10 Abs. 3 und 4 KomWG BW i.V.m. § 20 Abs. 3 Nr. 2 und 3 KomWO BW)
- Wählbarkeitsbescheinigung: Erhältlich im Meldeamt des Hauptwohnsitzes
- Eidesstattliche Versicherung: Bestätigung, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 46 Abs. 2 GemO vorliegen
- Für EU-Bürger: Zusätzliche eidesstattliche Erklärung über die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes und den Besitz des passiven Wahlrechts dort
Wer ist wahlberechtigt?
Nach § 14 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sind Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt. Das bedeutet:
Wahlberechtigt ist, wer
- Deutscher im Sinne von Artikel 116 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (Unionsbürger) besitzt,
- am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist,
- seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Auch wer innerhalb der letzten drei Jahre aus der Gemeinde verzogen ist und nun wieder zuzieht bzw. seinen Hauptwohnsitz wieder in Triberg hat, erwirbt mit der Rückkehr das Wahlrecht zurück (§ 12 Abs. 1 GemO). Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit Amtsantritt.
Wer kann gewählt werden (Wählbarkeit)?
Nach § 46 Abs. 1 GemO sind für das Amt des Bürgermeisters wählbar:
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 GG) sowie Unionsbürger,
- die ihren Wohnsitz in Deutschland haben (vor der Zulassung zur Wahl),
- am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und
- die Gewähr dafür bieten, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.