Wahlen 2024

Hier erhalten Sie sämtliche Informationen zu den kommenden Wahlen im Jahr 2024.
 

Kommunalwahl und Europawahl 2024

Als Wahltag für die nächsten regelmäßigen Kommunalwahlen in Baden-Württemberg wurde Sonntag, 9. Juni 2024, bestimmt. Gleichzeitig findet auch die Europawahl statt.

Download Pressemitteilung Neue Wahlkreise bei Kreistagswahlen 2024 (PDF) (252 Kb)

Download Kreistag 2024 - Wahlkreiseinteilung (PDF) (296 Kb)

 

Infos zum Aufstellungsverfahren für die Kommunalwahl 2024 (444 Kb)

Download Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und der Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats und der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024

Download Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats (Ortschaften Nußbach und
Gremmelsbach), jeweils als Verhältniswahl und zur Wahl des Ortschaftsrats (Ortschaft Gremmelsbach) als Mehrheitswahl am 09.06.2024.

Die Öffentliche Bekanntmachung über das Recht zur Einsicht in das Wählverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats und des Kreistags sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 09.06.2024 finden Sie im Amtsblatt Nr. 3/2024.

Download Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 9. Juni 2024.

Öffentliche Sitzung des Gemeindwahlausschusses am Dienstag, den 2. April 2024 um 12.15 Uhr im Rathaussaal, Hauptstr. 57, 78098 Triberg im Schwarzwald

Gegenstand der Sitzung:

1. Prüfung und Beschlussfassung über die Zulassung der Wahlvorschläge

2. Unterbrechung der Wahlhandlung am Wahltag

3. Verschiedenes

der Wahl des Gemeinderates und Ortschaftsrates am 9. Juni 2024

Zur Sitzung hat jedermann Zutritt.

Am 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten (Unionsbürger*innen) sind, sofern sie in Deutschland wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt wie Deutsche. Sie können entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland ihre Stimme abgeben. 
Somit darf das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Vorgehen:
An dieser Europawahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

  1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besitzen,
  2. das 16. Lebensjahr vollendet haben (= 9. Juni 2008 und früher geboren sind),
  3. seit mindestens drei Monaten (9. März 2024) in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
  4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
  5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. 

Die erstmalige Eintra­gung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf dem Vordruck der Anlage 2 A zu § 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung spätestens bis zum 19. Mai 2024 zu stellen und muss dem Wahlamt im Original zugehen. Einem Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis, der erst nach dem 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so brauchen Sie keinen erneuten Antrag zu stellen. Ihre Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Dies gilt nicht, wenn Sie bis einschließlich zum 19. Mai 2024 gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Entscheidung gegen eine Eintragung gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei den Europawahlen von 1979 bis 1994 in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Europawahl in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen Sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.

Formulare:

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche

Antrag für Unionsbürger*innen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Europawahl

Antrag für Unionsbürger*innen nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden

 

Weitere hilfreiche Informationen dazu finden Sie hier.
Informationen zur Wahlteilnahme in allen Amtsprachen der EU erhalten Sie hier.

 

Zur Wahl der Abgeordneten des 10. Europäischen Parlaments in der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man wegen schlechten Sehens die Wahlunterlagen selbst nicht lesen kann?

Für die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 haben blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte die Möglichkeit zur barrierefreien Teilhabe. Dazu werden von den Blinden- und Sehbehindertenverbänden kostenfrei eine spezielle Stimmzettelschablone und eine vorgelesene Beschreibung des vollständigen Stimmzettelinhalts als aufgesprochene CD-Version zur Verfügung gestellt. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie eine Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122 (Festnetznummer Deutsche Telekom).

Ab Ende April 2024 besteht auch die Möglichkeit, vom Deutschen Blinden- und Seh-behindertenverband e.V. Informationen zu den Stimmzettelinhalten barrierefrei im Internet unter https://www.dbsv.org/wahlen sowie telefonisch unter 0800 00 09 67 10 (gebührenfrei) zu erhalten.

Zum 70. Jahrestag der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gibt es nun ein umfangreiches
Online-Angebot in Leichter Sprache, das die Landesverfassung und damit die politische
Grundordnung des Landes Baden-Württemberg erklärt. „Alle Menschen haben ein Recht auf
umfassende Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben. Anlässlich des 70. Jahrestags der
Landesverfassung wollen wir mit unserem Angebot in Leichter Sprache diese Teilhabe weiter fördern“,
so Landtagspräsidentin Muhterem Aras MdL (Grüne).

Das übersichtlich gestaltete Online-Projekt richtet sich vor allem an Menschen mit kognitiven
Einschränkungen oder Lernschwierigkeiten. Aber auch ganz allgemein können Bürgerinnen und
Bürger hier auf verständliche Weise erfahren, wie die Landesverfassung aufgebaut ist, wie sie das
Verhältnis von Mensch und Staat beispielsweise in den Bereichen Bildung, Erziehung oder Religionen
regelt. Darüber hinaus wird erklärt, wie die Verfassungsorgane des Landes arbeiten, wie
beispielsweise der Ministerpräsident gewählt wird oder wie ein Landeshaushalt entsteht. Wichtige oder
schwierige Wörter werden besonders erläutert, denn Verständlichkeit steht bei dem Online-Angebot
an oberster Stelle. Es kann auch als Audio-Datei angehört werden.

Das Projekt ist eine Gemeinschaftsproduktion der Landeszentrale für politische Bildung
Baden-Württemberg (LpB), des Landtags von Baden-Württemberg und der Beauftragten der
Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Simone Fischer.

Hier geht´s zum Online-Angebot.

Am 9. Juni 2024 finden die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg statt. Aber wie wählt man richtig? In diesem Video können Sie erfahren,

1. wer wahlberechtigt ist,

2. wo man seine Stimme abgeben kann,

3. wer genau gewählt wird,

4. wie man den oder die Stimmzettel ausfüllt,

5. was kumulieren und panaschieren bedeutet,

6. wann der Stimmzettel ungültig wird und

7. was man ins Wahllokal mitnehmen muss.


Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter: https://www.kommunalwahl-bw.de

Ansprechpartner

Hauptamtsleiterin
1. Obergeschoss, Zimmer 25
Hauptstraße 57
78098 Triberg im Schwarzwald
Tel.: +49 (0) 7722 953-213
Fax: +49 (0) 7722 953-223
Barbara.Duffner(@)triberg.de

Stellvertretende Hauptamtsleiterin
1. Obergeschoss, Zimmer 28
Hauptstraße 57
78098 Triberg im Schwarzwald
Tel.: +49 (0) 7722 953-226
Fax: +49 (0) 7722 953-223
Stefanie.Dold(@)triberg.de

Rathaus, Zimmer 11
Hauptstraße 57
78098 Triberg im Schwarzwald
Tel.: +49 (0) 7722 953-280
Fax: +49 (0) 7722 953-223
Jasmin.Fehrenbach(@)triberg.de