Hinweise für Hundebesitzer

Der Großteil der Hundebesitzer hält seine Vierbeiner vorbildlich. Leider werfen die wenigen Hundehalter, die gegen die Regeln verstoßen, ein schlechtes Bild auf alle Hundebesitzer und vor allem auch auf die Tiere selbst. Dies sollte wohl in niemandes Interesse sein. 

Damit ein vernünftiges und rücksichtsvolles Miteinander ermöglicht werden kann hoffen wir auf Ihre Einsicht und Danken Ihnen für die Einhaltung der Vorschriften. 

Leinenpflicht, Pflicht zur Beseitigung von Hundekot 

Immer wieder erreichen die Stadt Triberg Klagen über Vorkommnisse, die durch freilaufende Hunde verursacht werden. Diese stellen nicht nur für Menschen, sondern oftmals auch für andere Hunde eine Gefahr dar. Auch gibt es immer mehr Beschwerden über Verunreinigungen durch Hunde, sei es auf Geh- oder Spazierwegen, in Grünanlagen, selbst auf Kinderspielplätzen sind Hinterlassenschaften zu finden. 

Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich auf die Polizeiverordnung der Stadt Triberg hin, die im Hinblick auf die Hundehaltung insbesondere folgendes regelt: 

  • Tiere sind so zu halten und zu führen, dass andere in ihrem Wohn-, Ruhe- und Erholungsbedürfnis nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar beeinträchtigt, belästigt oder gefährdet werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass in der Zeit von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr und zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr Hunde nicht durch fortgesetztes Anschlagen, Bellen und dergleichen die Mittags- bzw. Nachtruhe unzumutbar stören.
     
  • Hundehalter müssen jederzeit in der Lage sein, so auf ihre Tiere einzuwirken, dass Passanten weder gefährdet noch belästigt werden. 
     
  • Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf und sofort auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.
     
  • Hundeleinenpflicht besteht im gesamten Innenbereich der Stadt Triberg und den Ortschaften Nußbach und Gremmelsbach auf allen Straßen und Gehwegen einschließlich der darin liegenden Grün- und Erholungsanlagen
     
  • Die Leinenpflicht gilt auch im gesamten Wasserfallgebiet, auf dem Panoramaweg und dem Öschweg sowie im Kurgarten. 
     
  • Ein generelles Hundeverbot besteht für alle Spielplätze in Triberg, Nußbach und Gremmelsbach.
     
  • Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass sein Hund die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen einschließlich Gehwegen und Plätzen, in fremden Vorgärten, im sonstigen Bereich privater Anwesen oder in einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage oder in einem Sandkasten verrichtet. Ist dies doch der Fall, ist der Hundehalter verpflichtet, den Tierkot unverzüglich zu beseitigen. Es wird auch dringend gebeten, den Hundekot auf Spazier- und Waldwegen zu beseitigen. 
     

Verstöße gegen die genannten Vorschriften werden durch drastische Bußgelder geahndet! 

Hundetoiletten

Die Stadt Triberg hat 13 Hundetoiletten und darüber hinaus noch mehrere Entnahmestellen für Hundekotbeutel im Wasserfallgebiet aufgestellt. Sie haben die Möglichkeit, die Hundekotbeutel dort kostenfrei zu entnehmen. Eindringlich bitten wir Sie, die Hinterlassenschaften auch entsprechend über die Hundetoiletten oder über Ihren Müll zu entsorgen. 

An folgenden Orten befinden sich die Hundetoiletten:
 

  • Boulevard / Hauptstraße
  • Kurgarten
  • Bahnhofstraße
  • Beginn des Panoramweges
  • Öschweg
  • Hermann-Schwer-Straße, Richtung Öschweg
  • Feuerwehrgerätehaus Triberg
  • Weg zwischen Bergsee und Vogelpark
  • Nußhurtweg beim Geutschen-Parkplatz
  • Wanderparkplatz Staude in Gremmelsbach
  • Dieterlebauernhöfe in Gremmelsbach
  • Dorfmitte Gremmelsbach
  • Wasserfallgebiet an allen Kassen (nur Entnahmestelle Hundekotbeutel)
  • Retschenweg

Formulare und Satzungen

Formular Hundesteuer-Anmeldung (220 Kb)

Formular Hundesteuer-Abmeldung (132 Kb)

Downlaod Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (332 Kb)

Download Polizeiverordnung (1,11 Mb)