Wahlen 2024

Hier erhalten Sie sämtliche Informationen zu den kommenden Wahlen im Jahr 2024.
 

Kommunalwahl und Europawahl 2024

Als Wahltag für die nächsten regelmäßigen Kommunalwahlen in Baden-Württemberg wurde Sonntag, 9. Juni 2024, bestimmt. Gleichzeitig findet auch die Europawahl statt.

Kommunalwahl - Wie wähle ich richtig?

Unechte Teilortswahl, kumulieren, panaschieren, positive Kennzeichnung - verschiedene Begriffe aus dem Kommunalwahlrecht, die jedoch vielen Wählern nichts sagen. Dadurch entstehen bei jeder Kommunalwahl ungültige Stimmzettel und damit leider ungültige Stimmen.

In Triberg gibt es zusätzliche Herausforderungen, einerseits bei der Gemeinderatswahl durch die unechte Teilortswahl, die eine garantierte Repräsentation der beiden Ortschaften Nußbach und Gremmelsbach im Gemeinderat sichert. Andererseits haben wir erstmals bei der Ortschaftsratswahl in Gremmelsbach statt der bisher bei uns üblichen Verhältniswahl eine Mehrheitswahl, da dort nur ein Wahlvorschlag aufgestellt wurde.

Deshalb möchten wir die Begrifflichkeiten sowie die einzelnen Wahlen erläutern:

Gemeinderatswahl in Triberg am 9. Juni 2024 – wie wähle ich richtig?

Drei Wahlvorschläge liegen vor:
1. CDU, 2. Freie Bürgerschaft, Freie Wähler Triberg e.V. und 3. SPD.

Jeder Wähler hat 18 Stimmen, so viele, wie insgesamt Vertreter für den Gemeinderat zu wählen sind. Sie können einem Bewerber 1, 2 oder höchstens 3 Stimmen geben (kumulieren).

Hier ist die unechte Teilortswahl eine Sonderregelung, die eine garantierte Repräsentation der beiden Ortschaften Nußbach und Gremmelsbach im Gemeinderat sichert. Der Wohnbezirk Nußbach hat 4 sichere Sitze im Gemeinderat, Wohnbezirk Gremmelsbach 2; die restlichen 12 Sitze bleiben im Wohnbezirk Triberg. Es werden also 18 Gemeinderäte bei der anstehenden Wahl gewählt. Die 18 Stimmen sind jedoch so zu verteilen, dass nicht mehr Bewerbern in den drei Wohnbezirken Stimmen gegeben werden, als Vertreter für diese zu wählen sind.

Für den Wohnbezirk Triberg dürfen demnach insgesamt nicht mehr als 12 Bewerbern auf allen 3 Stimmzetteln Stimmen gegeben werden. Im Wohnbezirk Nußbach dürfen nicht mehr als 4 Bewerbern Stimmen auf allen 3 Stimmzetteln gegeben werden und im Wohnbezirk Gremmelsbach dürfen insgesamt nicht mehr als 2 Bewerbernauf allen 3 Stimmzetteln Stimmen gegeben werden.

Ein paar Beispiele:
Möchten Sie vor allem den Wohnbezirk Triberg unterstützen und wählen, so können Sie dort höchstens 12 Bewerber aus den 3 Stimmzetteln auswählen, müssen aber aufpassen die Stimmen so zu verteilen, dass insgesamt nicht mehr als 18 Stimmen vergeben sind. Wählen Sie im Wohnbezirk Triberg 12 Bewerber, dann können Sie nicht allen dieser Bewerber 2 oder gar 3 Stimmen geben, da Sie sonst mehr Stimmen als die 18 Stimmen vergeben haben als Ihnen zur Verfügung stehen. Wählen Sie 6 Bewerber aus dem Wohnbezirk Triberg aus, können Sie das Stimmenkontingent ausschöpfen und diesen 6 Bewerbern 3 Stimmen geben = 18. Wählen Sie bspw. 10 Bewerber, dann können Sie 8 Bewerbern davon 2 Stimmen geben und 2 Bewerbern jeweils 1 Stimme, dann wäre die Höchstzahl von 18 Stimmen erreicht.

Möchten Sie hingegen vor allem den Wohnbezirk Nußbach unterstützen, dann können Sie dort höchstens 4 Bewerber aus den verschiedenen Stimmzetteln auswählen und diesen maximal je 3 Stimmen geben. Bei 3 Stimmen pro Bewerber für Nußbach, dann wären 12 Stimmen vergeben, für die restlichen 6 Stimmen könnten Sie zum Beispiel maximal 2 Bewerber aus Gremmelsbach aussuchen und je nachdem, ob Sie diesen 1, 2 oder 3 Stimmen vergeben, gegebenenfalls den Rest auf den Wohnbezirk Triberg verteilen.

Möchten Sie vor allem den Wohnbezirk Gremmelsbach unterstützen, dann dürfen Sie dort maximal 2 Bewerbern auf den verschiedenen Stimmzetteln maximal jeweils 3 Stimmen geben. In diesem Beispiel wären 6 Stimmen vergeben, die restlichen 12 Stimmen können Sie auf andere Bewerber der Wohnbezirke Triberg und Nußbach verteilen, wobei hier ebenfalls zu beachten wäre, dass Sie maximal 4 Bewerbern aus Nußbach Stimmen geben und falls Sie aus dem Wohnbezirk Triberg auch noch Bewerber unterstützen möchten, die Gesamtzahl von 18 Stimmen nicht überschreiten.

Die Kennzeichnung erfolgt, indem Sie in das Kästchen hinter dem vorgedruckten Namen jeweils ein Kreuz oder die Zahl 1 setzen, wenn Sie dem Bewerber/der Bewerberin eine Stimme geben wollen. Oder die Zahl 2 oder die Zahl 3 setzen, wenn Sie ihm/ihr zwei oder drei Stimmen geben wollen.

Sie können einen der drei Stimmzettel auch im Ganzen kennzeichnen (bspw. mit einem Kreuz auf dem Stimmzettel Ihrer Wahl), dann erhält jeder Bewerber auf diesem Stimmzettel eine Stimme. Da teilweise nur 15 oder weniger Kandidaten auf einem Stimmzettel stehen, hätten Sie Ihr Stimmenkontingent jedoch nicht ausgeschöpft.

Sie können auch auf einen Stimmzettel Bewerber von anderen Wahlvorschlägen aufführen (panaschieren = Stimmen mischen) und diesen 1, 2 oder 3 Stimmen geben. Beispielsweise können Sie Herrn Max Mustermann von der Liste der Partei A in die freien Zeilen des Wahlvorschlags der Partei B oder C eintragen und dahinter die gewünschte Stimmenanzahl setzen.

Sie dürfen nur Bewerbern, die auf den Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen geben.


Allgemein gilt:

Die Kennzeichnung muss positiv sein. Wenn Sie einzelne Bewerber streichen, ohne andere Bewerber mit einem Kreuz oder einer Zahl zu versehen, dann ist der Stimmzettel insgesamt ungültig.

Ganz durchgestrichene, durchgerissene oder durchgeschnittene Stimmzettel sind ungültig; ein Abtrennen der mittels Perforation verbundenen Stimmzettel ist zulässig.
Ebenfalls ungültig sind Stimmzettel, die mehr Stimmen enthalten, als der Wähler hat.

Der Stimmzettelblock ist mit einem Merkblatt versehen. Dort ist nochmals detailliert aufgeführt, wie gewählt werden kann.
 

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an das Wahlamt, Frau Stefanie Dold, Tel.: 07722 953-226, E-Mail: Stefanie.Dold(@)triberg.de oder an Frau Barbara Duffner, Tel.: 07722 953-213, E-Mail: Barbara.Duffner(@)triberg.de, Fax: 07722 953-223.

Ortschaftsratswahl Gremmelsbach am 9. Juni 2024 – wie wähle ich richtig?

Hier findet erstmals Mehrheitswahl statt, da lediglich 1 Wahlvorschlag abgegeben wurde mit der Bezeichnung „Wir für Gremmelsbach“.

Es werden 7 Ortschaftsräte gewählt, demnach sind 7 Stimmen zu vergeben - so viele, wie insgesamt Vertreter für den Ortschaftsrat zu wählen sind. Allerdings können Sie hier (im Gegensatz zur Gemeinderats- oder Kreistagswahl) nur eine Stimme an maximal 7 Bewerber vergeben.

Die Kennzeichnung erfolgt, indem Sie in das Kästchen hinter dem vorgedruckten Namen jeweils ein Kreuz oder die Zahl 1 setzen.

In Gremmelsbach sind Sie, da für die Ortschaftsratswahl lediglich ein Wahlvorschlag abgegeben wurde (wiederum im Gegensatz zur Gemeinderats- und Kreistagswahl) nicht an Bewerber, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, gebunden:

Sie können jeden wählbaren Bürger (der jedoch mindestens in Gremmelsbach seinen Hauptwohnsitz haben muss) wählen und handschriftlich in die freien Zeilen auf dem Stimmzettel eintragen. Für diesen Fall aber bitte darauf achten, dass der Bewerber zweifelsfrei benannt wird mit Vor- und Zunamen und Adresse.

Sie können den Stimmzettel auch im Ganzen kennzeichnen (bspw. mit einem Kreuz oben auf dem Stimmzettel), dann erhalten die ersten 7 der insgesamt 14 Bewerber auf dem Stimmzettel eine Stimme.


Allgemein gilt:

Die Kennzeichnung muss positiv sein. Wenn Sie einzelne Bewerber streichen, ohne andere Bewerber mit einem Kreuz oder einer Zahl zu versehen, dann ist der Stimmzettel insgesamt ungültig.

Ganz durchgestrichene, durchgerissene oder durchgeschnittene Stimmzettel sind ungültig; ein Abtrennen der mittels Perforation verbundenen Stimmzettel ist zulässig.
Ebenfalls ungültig sind Stimmzettel, die mehr Stimmen enthalten, als der Wähler hat.

Der Stimmzettel ist mit einem Merkblatt versehen. Dort ist nochmals detailliert aufgeführt, wie gewählt werden kann.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an das Wahlamt, Frau Stefanie Dold, Tel.: 07722 953-226, E-Mail: Stefanie.Dold(@)triberg.de oder an Frau Barbara Duffner, Tel.: 07722 953-213, E-Mail: Barbara.Duffner(@)triberg.de, Fax: 07722 953-223.

Ortschaftsratswahl Nußbach am 9. Juni 2024 – wie wähle ich richtig?

Drei Wahlvorschläge liegen vor:
1. CDU, 2. Freie Bürgerschaft, Freie Wähler Triberg e.V. und 3. SPD.In Nußbach werden 9 Ortschaftsräte gewählt, demnach sind 9 Stimmen zu vergeben - so viele, wie insgesamt Vertreter für den Ortschaftsrat zu wählen sind.

Sie können einem Bewerber 1, 2 oder höchstens 3 Stimmen geben (kumulieren).

Beispiel:
Nutzen Sie die Höchstzahl von 3 Stimmen pro Bewerber aus, dann können Sie 3 Bewerbern aus den drei Wahlvorschlägen je 3 Stimmen geben.

Alternativ können Sie maximal 9 Bewerbern aller Wahlvorschläge jeweils 1 Stimme geben.

Oder gemischt, Sie geben 2 Bewerbern je 3 Stimmen und haben dann noch 3 Stimmen übrig, die Sie auf weitere 3 Bewerber mit je 1 Stimme verteilen oder einem Bewerber 2 Stimmen und die letzte Stimme dann einem weiteren Bewerber geben können.

Die Kennzeichnung erfolgt, indem Sie in das Kästchen hinter dem vorgedruckten Namen jeweils ein Kreuz oder die Zahl 1 setzen, wenn Sie dem Bewerber/der Bewerberin eine Stimme geben wollen. Oder die Zahl 2 oder die Zahl 3 setzen, wenn Sie ihm/ihr zwei oder drei Stimmen geben wollen.

Sie können einen der drei Stimmzettel auch im Ganzen kennzeichnen (bspw. mit einem Kreuz auf dem Stimmzettel Ihrer Wahl), dann erhält jeder Bewerber auf diesem Stimmzettel eine Stimme. Bei einem Wahlvorschlag in Nußbach sind allerdings lediglich 5 Personen aufgeführt, in diesem Fall hätten Sie Ihr Stimmenkontingent nicht ausgeschöpft.

Sie können auch auf einen Stimmzettel Bewerber von anderen Wahlvorschlägen aufführen (panaschieren = Stimmen mischen) und diesen 1, 2 oder 3 Stimmen geben. Beispielsweise können Sie Herrn Max Mustermann von der Liste der Partei A in die freien Zeilen des Wahlvorschlags der Partei B oder C eintragen und dahinter die gewünschte Stimmenanzahl setzen.

Sie dürfen nur Bewerbern, die auf den Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen geben.


Allgemein gilt:

Die Kennzeichnung muss positiv sein. Wenn Sie einzelne Bewerber streichen, ohne andere Bewerber mit einem Kreuz oder einer Zahl zu versehen, dann ist der Stimmzettel insgesamt ungültig.

Ganz durchgestrichene, durchgerissene oder durchgeschnittene Stimmzettel sind ungültig; ein Abtrennen der mittels Perforation verbundenen Stimmzettel ist zulässig.

Ebenfalls ungültig sind Stimmzettel, die mehr Stimmen enthalten, als der Wähler hat.

Die Stimmzettel sind mit einem Merkblatt versehen. Dort ist nochmals detailliert aufgeführt, wie gewählt werden kann.


Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an das Wahlamt, Frau Stefanie Dold, Tel.: 07722 953-226, E-Mail: Stefanie.Dold(@)triberg.de oder an Frau Barbara Duffner, Tel.: 07722 953-213, E-Mail: Barbara.Duffner(@)triberg.de, Fax: 07722 953-223.

Kreistagswahl Wahlkreis IV - Schwarzwald am 9. Juni 2024 – wie wähle ich richtig?

Sechs Wahlvorschläge liegen vor:
1. CDU, 2. Freie Wähler, 3. Grüne, 4. SPD, 5. FDP und 6. AfD

Bei der Kreistagswahl sind 6 Mitglieder im Wahlkreis IV - Schwarzwald zu wählen, demnach sind 6 Stimmen zu vergeben - so viele, wie insgesamt Vertreter für diesen Wahlkreis IV im Kreistag zu wählen sind.

Sie können einem Bewerber 1, 2 oder höchstens 3 Stimmen geben (kumulieren).

Beispiel:
Nutzen Sie die Höchstzahl von 3 Stimmen pro Bewerber aus, dann können Sie 2 Bewerbern aus allen Wahlvorschlägen je 3 Stimmen geben.

Alternativ können Sie maximal 6 Bewerbern aller Wahlvorschläge jeweils 1 Stimme geben.

Oder gemischt, Sie geben einem Bewerber 3 Stimmen und haben dann noch 3 Stimmen übrig, die Sie auf weitere 3 Bewerber mit je 1 Stimme verteilen oder einem Bewerber 2 Stimmen und die letzte Stimme dann einem weiteren Bewerber geben können.

Die Kennzeichnung erfolgt, indem Sie in das Kästchen hinter dem vorgedruckten Namen jeweils ein Kreuz oder die Zahl 1 setzen, wenn Sie dem Bewerber/der Bewerberin eine Stimme geben wollen. Oder die Zahl 2 oder die Zahl 3 setzen, wenn Sie ihm/ihr zwei oder drei Stimmen geben wollen.

Sie können einen der Stimmzettel auch im Ganzen kennzeichnen (bspw. mit einem Kreuz auf dem Stimmzettel Ihrer Wahl), dann erhalten alle bzw. die ersten 6 Bewerber auf diesem Stimmzettel eine Stimme.
 

Sie können auch auf einen Stimmzettel Bewerber von anderen Wahlvorschlägen aufführen (panaschieren = Stimmen mischen) und diesen 1, 2 oder 3 Stimmen geben. Beispielsweise können Sie Herrn Max Mustermann von der Liste der Partei A in die freien Zeilen des Wahlvorschlags der Partei B oder C eintragen und dahinter die gewünschte Stimmenanzahl setzen.

Sie dürfen nur Bewerbern, die auf den Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen geben.


Allgemein gilt:

Die Kennzeichnung muss positiv sein. Wenn Sie einzelne Bewerber streichen, ohne andere Bewerber mit einem Kreuz oder einer Zahl zu versehen, dann ist der Stimmzettel insgesamt ungültig.

Ganz durchgestrichene, durchgerissene oder durchgeschnittene Stimmzettel sind ungültig; ein Abtrennen der mittels Perforation verbundenen Stimmzettel ist zulässig.
Ebenfalls ungültig sind Stimmzettel, die mehr Stimmen enthalten, als der Wähler hat.

Die Stimmzettel sind mit einem Merkblatt versehen. Dort ist nochmals detailliert aufgeführt, wie gewählt werden kann.


Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an das Wahlamt, Frau Stefanie Dold, Tel.: 07722 953-226, E-Mail: Stefanie.Dold(@)triberg.de oder an Frau Barbara Duffner, Tel.: 07722 953-213, E-Mail: Barbara.Duffner(@)triberg.de, Fax: 07722 953-223.

Kommunal- und Europawahlen am 9. Juni 2024

Briefwahl beantragen – Wie?
Gerne auch bequem per Internet


Wahlberechtigte, die nicht im Wahllokal wählen können oder möchten, können Briefwahlunterlagen beantragen. Hier ein Überblick über die Möglichkeiten und was zu beachten ist.

Hinweis: Da die Stimmzettel für die Europawahl voraussichtlich erst ab 14.05.2024 vorliegen, kann es von der Beantragung bis zum Versenden der Unterlagen einige Zeit dauern!
 

  • Als Antragsformular kann die Rückseite des Wahlbenachrichtigungsschreibens genutzt werden. Wenn der Antrag mit der Post an das Wahlamt zurückgesendet wird, muss der Briefumschlag ausreichend frankiert sein.
     
  • Ein Online-Antrag über das Internet finden Sie hier: Beantragung von Briefwahl per Internet

    Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse.
    Ohne die Daten der Wahlbenachrichtigung sind diese Antragswege leider nicht möglich. Der Online-Antrag und die Beantragung mit QR-Code sind aus organisatorischen Gründen (Postlaufzeit) nur bis einschließlich Dienstag, 4. Juni 2024, 12:00 Uhr, möglich.
     
  • Briefwahlunterlagen können auch per Mail an wahlen@triberg.de oder per Brief unter Angabe von Vor-/Nachname, Adresse und Geburtsdatum und bestenfalls mit Angabe der Wähler- und Wahlbezirksnummer beantragt werden.
     
  • Ebenfalls können Briefwahlanträge persönlich im Bürgerservice der Stadt Triberg, Hauptstraße 57, gestellt werden (täglich von 08:30 – 12:30 und am Mittwoch zusätzlich von 14:00 – 18:00 Uhr). Es besteht die Möglichkeit, an Ort und Stelle die Unterlagen auszufüllen und abzugeben (ab 14.05.2024, da voraussichtlich die Stimmzettel für die Europawahl vorher nicht vorliegen).
     
  • Telefonische Anträge sind nicht möglich.
     

Den Antrag kann jeder Wahlberechtigte (m/w/d) nur für sich selbst stellen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt oder die Briefwahlunterlagen für eine andere Person abholen will, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.

Letzter Termin für die persönliche Beantragung von Briefwahlunterlagen ist Freitag, 07.06.2024, 18 Uhr. Da eine Zustellung mit der Post dann aus Zeitgründen allerdings nicht mehr sinnvoll wäre, sollten die Unterlagen rechtszeitig zuvor am besten schon beantragt/persönlich abgeholt werden.

Die Briefwahlunterlagen müssen bis spätestens am Wahltag, Sonntag 09.06.2024, 18 Uhr, beim Wahlamt, Hauptstraße 57 abgegeben bzw. in den dortigen Briefkasten eingeworfen werden. Eine Zustellung am Sonntag an andere Dienststellen wie z.B. die Ortsverwaltungen ist nicht möglich.

Bitte fordern Sie Ihre Briefwahlunterlagen möglichst frühzeitig an. Sowohl die Übersendung der Unterlagen an Sie als auch die Rücksendung des Wahlbriefs können einige Zeit dauern.

Bei Fragen steht Ihnen das Wahlamt gerne zur Verfügung:
Wahlen(@)triberg.de oder telefonisch unter 07722 953-226 oder 953-213.

Download Pressemitteilung Neue Wahlkreise bei Kreistagswahlen 2024 (PDF) (252 Kb)

Download Kreistag 2024 - Wahlkreiseinteilung (PDF) (296 Kb)

 

Infos zum Aufstellungsverfahren für die Kommunalwahl 2024 (444 Kb)

Download Öffentliche Bekanntmachung Europawahl am 9. Juni 2024 — Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik im Wahlbezirk 002-03, Nußbach, Rathaus

Download Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und der Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats und der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024

Download Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats (Ortschaften Nußbach und
Gremmelsbach), jeweils als Verhältniswahl und zur Wahl des Ortschaftsrats (Ortschaft Gremmelsbach) als Mehrheitswahl am 09.06.2024.

Die Öffentliche Bekanntmachung über das Recht zur Einsicht in das Wählverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats und des Kreistags sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 09.06.2024 finden Sie im Amtsblatt Nr. 3/2024.

Download Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 9. Juni 2024.

Öffentliche Sitzung des Gemeindwahlausschusses am Dienstag, den 2. April 2024 um 12.15 Uhr im Rathaussaal, Hauptstr. 57, 78098 Triberg im Schwarzwald

Gegenstand der Sitzung:

1. Prüfung und Beschlussfassung über die Zulassung der Wahlvorschläge

2. Unterbrechung der Wahlhandlung am Wahltag

3. Verschiedenes

der Wahl des Gemeinderates und Ortschaftsrates am 9. Juni 2024

Zur Sitzung hat jedermann Zutritt.

Der Urnenwahlbezirk Nußbach wurde bei der Europawahl 2024 zur Teilnahme an der repräsentativen Wahlstatistik bestimmt.

Informationen für die Wähler dieses Wahlkreises können hier heruntergeladen werden. Vielen Dank für Ihr Mitwirken!

Am 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten (Unionsbürger*innen) sind, sofern sie in Deutschland wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt wie Deutsche. Sie können entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland ihre Stimme abgeben. 
Somit darf das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Vorgehen:
An dieser Europawahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

  1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besitzen,
  2. das 16. Lebensjahr vollendet haben (= 9. Juni 2008 und früher geboren sind),
  3. seit mindestens drei Monaten (9. März 2024) in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
  4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
  5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. 

Die erstmalige Eintra­gung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf dem Vordruck der Anlage 2 A zu § 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung spätestens bis zum 19. Mai 2024 zu stellen und muss dem Wahlamt im Original zugehen. Einem Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis, der erst nach dem 19. Mai 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so brauchen Sie keinen erneuten Antrag zu stellen. Ihre Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Dies gilt nicht, wenn Sie bis einschließlich zum 19. Mai 2024 gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Die Entscheidung gegen eine Eintragung gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei den Europawahlen von 1979 bis 1994 in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Europawahl in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland müssen Sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen.

Formulare:

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche

Antrag für Unionsbürger*innen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Europawahl

Antrag für Unionsbürger*innen nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden

 

Weitere hilfreiche Informationen dazu finden Sie hier.
Informationen zur Wahlteilnahme in allen Amtsprachen der EU erhalten Sie hier.

 

Zur Wahl der Abgeordneten des 10. Europäischen Parlaments in der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man wegen schlechten Sehens die Wahlunterlagen selbst nicht lesen kann?

Für die Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 haben blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte die Möglichkeit zur barrierefreien Teilhabe. Dazu werden von den Blinden- und Sehbehindertenverbänden kostenfrei eine spezielle Stimmzettelschablone und eine vorgelesene Beschreibung des vollständigen Stimmzettelinhalts als aufgesprochene CD-Version zur Verfügung gestellt. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie eine Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122 (Festnetznummer Deutsche Telekom).

Ab Ende April 2024 besteht auch die Möglichkeit, vom Deutschen Blinden- und Seh-behindertenverband e.V. Informationen zu den Stimmzettelinhalten barrierefrei im Internet unter https://www.dbsv.org/wahlen sowie telefonisch unter 0800 00 09 67 10 (gebührenfrei) zu erhalten.

Zum 70. Jahrestag der Verfassung des Landes Baden-Württemberg gibt es nun ein umfangreiches
Online-Angebot in Leichter Sprache, das die Landesverfassung und damit die politische
Grundordnung des Landes Baden-Württemberg erklärt. „Alle Menschen haben ein Recht auf
umfassende Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben. Anlässlich des 70. Jahrestags der
Landesverfassung wollen wir mit unserem Angebot in Leichter Sprache diese Teilhabe weiter fördern“,
so Landtagspräsidentin Muhterem Aras MdL (Grüne).

Das übersichtlich gestaltete Online-Projekt richtet sich vor allem an Menschen mit kognitiven
Einschränkungen oder Lernschwierigkeiten. Aber auch ganz allgemein können Bürgerinnen und
Bürger hier auf verständliche Weise erfahren, wie die Landesverfassung aufgebaut ist, wie sie das
Verhältnis von Mensch und Staat beispielsweise in den Bereichen Bildung, Erziehung oder Religionen
regelt. Darüber hinaus wird erklärt, wie die Verfassungsorgane des Landes arbeiten, wie
beispielsweise der Ministerpräsident gewählt wird oder wie ein Landeshaushalt entsteht. Wichtige oder
schwierige Wörter werden besonders erläutert, denn Verständlichkeit steht bei dem Online-Angebot
an oberster Stelle. Es kann auch als Audio-Datei angehört werden.

Das Projekt ist eine Gemeinschaftsproduktion der Landeszentrale für politische Bildung
Baden-Württemberg (LpB), des Landtags von Baden-Württemberg und der Beauftragten der
Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Simone Fischer.

Hier geht´s zum Online-Angebot.

Am 9. Juni 2024 finden die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg statt. Aber wie wählt man richtig? In diesem Video können Sie erfahren,

1. wer wahlberechtigt ist,

2. wo man seine Stimme abgeben kann,

3. wer genau gewählt wird,

4. wie man den oder die Stimmzettel ausfüllt,

5. was kumulieren und panaschieren bedeutet,

6. wann der Stimmzettel ungültig wird und

7. was man ins Wahllokal mitnehmen muss.


Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter: https://www.kommunalwahl-bw.de

Ansprechpartner

Hauptamtsleiterin
1. Obergeschoss, Zimmer 25
Hauptstraße 57
78098 Triberg im Schwarzwald
Tel.: +49 (0) 7722 953-213
Fax: +49 (0) 7722 953-223
Barbara.Duffner(@)triberg.de

Stellvertretende Hauptamtsleiterin
1. Obergeschoss, Zimmer 28
Hauptstraße 57
78098 Triberg im Schwarzwald
Tel.: +49 (0) 7722 953-226
Fax: +49 (0) 7722 953-223
Stefanie.Dold(@)triberg.de

Rathaus, Zimmer 11
Hauptstraße 57
78098 Triberg im Schwarzwald
Tel.: +49 (0) 7722 953-280
Fax: +49 (0) 7722 953-223
Jasmin.Fehrenbach(@)triberg.de